AGB

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DALMINEX GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Geltungsbereich- Vertragsgegenstand

(1) Unsere AGB gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden (Besteller) geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen der Vertragspartner (Kunden/Besteller) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

 

§ 2. Angebot- Vertragsschluss- Angebotsunterlagen

(1) Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform ( § 126 ff BGB). Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet wurden.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackungen zzgl. Umsatzsteuer.
(2) Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots oder zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verändert bzw. haben sich die veranlagten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht steht ihm nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises zu.
(3) Unterliegen die Preise der Abhängigkeit eines Teilgewichts, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Preis des freigegebenen Ausfallmusters.
(4) Bei Neuaufträgen (bzw. Anschlussaufträgen) sind wir nicht den vorhergehen den Preis gebunden.
(5) Sämtliche Zahlungen, sind in EUR ausschließlich an die Fa. DALMINEX GmbH zu leisten.
(6) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar innerhalb von 7 Tagen abzüglich 2% Skonto, sowie ohne Abzug von Skonto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früheren fälligen unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
(7) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche erste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offen stehende Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu versagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4. Lieferung und Verzug

(1) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten, termingemäß beim Lieferer eingegangen sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt wurde.
(2) Wird die vereinbarte Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung begrenzt sich auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfüllt worden ist.
(3) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis plus/minus 10% sind zulässig.
(4) Wird uns die aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch höhere Gewalt, wie Streik, Ausfuhr, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs und des Transports, ferner andere ebenfalls außerhalb unseres Einflussbereich liegende Umstände oder betrifft ein solches Ereignis unsere Vorlieferanten, wird der Erfüllungszeitraum automatisch um die Dauer des Behinderung verlängert.
(5) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden. Wir können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
(6) Rücknahmen von Liefergegenständen durch uns im Kulanzwege setzten den einwandfreien Zustand der Ware voraus, sowie frachtfreie Anlieferung nach Terminbestätigung voraus.

 

§ 5. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

(1) Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
(2) Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Besteller im Werk zur Verfügung gestellt wird. Sofern jedoch eine Preisstellung vereinbart wird, für die die Incoterms 2010 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen eine andere Regelung des Gefahrübergangs vorsieht, gilt diese abweichende Regelung. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(3) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-, und Feuerschäden versichert.

 

§ 6. Haftung für Mängel

(1) Maßgebend für die Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstands und für die Leistung von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschäden-Risiko sofern wir, d.h. unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Die Beweispflicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt hier beim Besteller.
(2) Wenn wir den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten haben, haften wir nicht für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Liefergegenstandes, sondern nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
(3) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zum machen.
(4) Unterlässt der Besteller die Anzeige so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.
(5) Die Ansprüche sind nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mangelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mangelbeseitigung durch uns, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung mit uns, nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen

 

§ 7. Haftung für Schäden

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unser sämtlichen gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
(2) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde uns schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache, diese Ware gilt dann als Vorbehaltsware.
(3) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 10%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechenden Umfang freizugeben.
(4) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von Dritten sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
(5) Falls wir nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.

 

§ 9. Formen

(1) Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für die einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs-, und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile- Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
(3) Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihm über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrungsfrist ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Stückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
(4) Bei Besteller eigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung, die Formen nicht binnen angemessener Frist abgeholt werden. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht im vollen Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 

§ 10. Materialbeistellung

(1) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehen den Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

§ 11. Schutzrechte

(1) Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf die ihm bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
(2) Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
(3) Uns stehen Urheber- und ggfs. gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

§ 12. Verjährung

(1) Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist gilt gemäß § 199 BGB.

 

§ 13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Soweit sich nichts anderes aus dem Vertrag ergibt, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für jeden Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen- rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetzes vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB I.I S. 856) sowie über den Abschluss von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB I.I. S. 868) ist ausgeschlossen.

Stand: 09/2016

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